Anwaltskanzlei Guckenburg und Graf Wernigerode

Zugewinnausgleich

Rechtsanwalt für Zugewinnausgleich

Fachanwaltskanzlei für Familienrecht

Zugewinnausgleich

Anders als der Trennungsunterhalt der der nachehelicher Unterhalt, welcher die Einkommensdifferenz der Ehepartner ausgleicht und anders als der gesetzliche Versorgungsausgleich, welcher die Differenz der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehepartner ausgleicht, blickt der Zugewinnausgleich auf das Vermögen der Ehepartner.


Es findet also ein Vermögensausgleich statt, sodass hier der jeweils unterschiedliche Vermögenszuwachs beider Ehepartner zur Ausgleichung gelangt. Der Zugewinn eines Ehepartners ermittelt sich dabei wie folgt: Endvermögen - Anfangsvermögen.


Der Zugewinnausgleich kompensiert den Vermögensausgleich, wenn sich die Ehepartner im (ganz normalen) gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft befunden haben, d.h. wenn also kein Ehevertrag besteht, mit welchem z. B. die Gütertrennung vereinbart worden ist. Auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ist ebenso vertraglich möglich, wie die Vereinbarung der Gütertrennung, wobei jedoch für den Todesfall unter Beachtung erbrechtlicher Aspekte ebenfalls eine Rückkehrmöglichkeit in die Zugewinngemeinschaft vereinbart werden kann.


Der gesetzliche Zugewinnausgleich möchte also kompensieren, dass Ehepartner während der Ehezeit unterschiedlich hohe Vermögenszuwächse erzielt haben und diesen Umstand finanziell zur Ausgleichung bringen, indem demjenigen Ehepartner, welcher einen geringeren Vermögenszuwachs während der Ehezeit erzielte, ein finanzieller Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehepartner zustehen soll.


Anfangsvermögen


Das Anfangsvermögen stellt dabei das Vermögen dar, welches einem Ehepartner zu Beginn der Eheschließung nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört, § 1374 Abs. 1 BGB. Ihm hinzuzurechnen sind Schenkungen, welcher ein Ehepartner nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, § 1374 Abs. 2 BGB. Das Anfangsvermögen kann dabei auch negativ sein., § 1374 Abs. 3 BGB. Bei der Ermittlung des Zugewinns ist das Anfangsvermögen eines Ehepartners zu indexieren, mithin eine Inflationsbereinigung vorzunehmen.


Erbschaften z. B. der Eltern oder Schenkungen z. B. der Eltern während der Ehezeit können damit also sog. privilegiertes Anfangsvermögen darstellen, wenn und soweit die Schenkung nur einem Ehepartner und nicht beiden Ehepartnern zugewandt worden ist.  Es gilt also : Schenkung ist nicht gleich Schenkung.


Endvermögen


Endvermögen ist dasjenige Vermögen, was einem Ehepartners nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört, vgl. § 1375 Abs. 1 BGB. Auch das Endvermögen kann negativ sein - nicht jedoch der daraus abzuleitende Zugewinn selbst. Es gibt also keinen gesetzlichen "negativen Zugewinnausgleich über Null hinaus". Für die Beendigung des Güterstandes wird dabei auf denjenigen Stichtag abgestellt, an welchem einem Ehepartner ein Antrag auf Ehescheidung zugestellt wird - dies ist der Stichtag des Endvermögens, vgl. §§ 1376 Abs. 2, 1384 BGB.


Dem Endvermögen wird der Betrag hinzugerechnet, um den ein Ehepartner sein Vermögen in dem Zeitraum seit der Trennung bis zum Stichtag der Zustellung des Ehescheidungsantrags absichtlich z. B. durch Schenkungen oder Verschwendung gemindert hat, um den Zugewinnausgleichsanspruch zu schmälern, vgl. § 1375 Abs. 2 BGB. 


Zur Prüfung der Höhe des Anfangs- und Endvermögens eines Ehepartners stehen beiden Ehepartnern i. d. R. mit Beendigung des Güterstandes, also nach der Zustellung eines Ehescheidungsantrags wechselseitig Auskunftsansprüche zu. Die Auskunftsansprüche bestehen dabei zu folgenden Stichtagen:


  • Höhe des Anfangsvermögens (= Tag der Eheschließung)
  • Höhe des Vermögens zum Trennungszeitpunkt 
  • Höhe des Endvermögens (= Vermögen am Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrags)


Im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch besteht dabei auch ein Belegvorlageanspruch für vorhandene Belege sowie ein Wertermittlungsanspruch des jeweiligen Ehepartners, vgl. § 1379 BGB.


Nachdem der Zugewinn eines jeden Ehepartners (= Endvermögen - indexiertes Anfangsvermögen) ermittelt worden ist, sind diese beiden Positionen miteinander zu vergleichen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehepartners den Zugewinn des anderen Ehepartners, steht dem anderen Ehepartner die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu, vgl. § 1378 BGB.


Beweislastverteilung im Zugewinnausgleichsverfahren:


Wenn ein Ehepartner Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend macht und behauptet, der andere Ehepartner hat während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erzielt, muss er dies grundsätzlich beweisen. Die zivilrechtlichen Regelungen zur Beweislastverteilung sind hier teils sehr kompliziert, da einerseits


- jeweils zwischen dem Vermögen der antragstellenden Partei und der Antragsgegnerpartei,

- dem jeweiligen Anfangsvermögen und dem Endvermögen

- und hierbei wiederum jeweils zwischen positivem Vermögen und Schulden unterschieden werden muss.


Anfangsvermögen


Die Ehepartner können den Bestand und den Wert des Anfangsvermögens, ­ also des Aktivvermögens und der Verbindlichkeiten hierbei gleich zu Beginn der Ehe­ in einem Verzeichnis feststellen und die Mitwirkung des anderen Ehepartners bei der Erstellung des Verzeichnisses verlangen, wobei die Richtigkeit dieses Verzeichnisses im Verhältnis zueinander vermutet wird, § 1377 Abs. 1 BGB.


Soweit die Erstellung eines Verzeichnisses über das Anfangsvermögen unterblieben ist, gilt die gesetzliche Nullvermutung. Dies bedeutet, dass unterstellt wird, dass das jeweilige Endvermögen eines Ehepartners auch seinem Zugewinn entspricht, vgl. § 1377 Abs. 3 BGB. Möchte ein Ehepartner geltend machen, dass der andere Ehepartner ein positives Anfangsvermögen hat, muss er dies beweisen. Die Beweislastverteilung beim Anfangsvermögen gestaltet sich also wie folgt:


  • Positives Anfangsvermögen des Antragstellers:           Antragsteller
  • Positives Anfangsvermögen des Antragsgegners:        Antragsgegner


  • Schulden im Anfangsvermögen des Antragstellers:      Antragsgegner
  • Schulden im Anfangsvermögen des Antragsgegners:   Antragsteller


Endvermögen


Die antragstellende Partei trägt für das beiderseitige Endvermögen beider Ehepartner i. S. d. § 1375 Abs. 1 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2007, Az.:  II-8 UF 94/07. Die antragstellende Partei muss also sowohl das eigene Endvermögen, als auch das Endvermögen des anderen Ehegatten und den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände nachweisen. Die Antragsgegnerpartei muss hierbei nur substanziiert die Verbindlichkeiten vortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen.


Wenn der Antragsgegner die von der antragstellenden Partei vorgetragene Höhe des Endvermögens des Antragsgegners bestreitet, löst dies eine Beweislast der antragstellenden Partei über das Endvermögen des Antragsgegners aus. Andersrum führt die Behauptung des Antragsgegners, dass das Endvermögen des Antragstellers zu niedrig angesetzt sei dazu, dass der Antragsgegner den eigenen Bestand des Endvermögens beweisen muss.


Die antragstellende Partei trägt neben der Darlegungs- und Beweislast der Aktiva des Endvermögens des Antragsgegners auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Antragsgegnerpartei keine Verbindlichkeiten hat (da sich dieser Umstand anspruchserhöhend für die antragstellende Partei auswirkt). Da es sich hierbei jedoch für die antragstellende Partei um den zu erbringenden Beweis einer negativen Tatsache handelt, muss der Antragsgegner bezüglich dieser negativen Tatsachen und Umstände substantiiert vortragen.


  • Endvermögen des Antragstellers:                             Antragsteller
  • Endvermögen des Antragsgegners:                          Antragsteller


  • Schulden im Endvermögen des Antragstellers:      Antragsteller
  • Schulden im Endvermögen des Antragsgegners:  Antragsteller


Bevor also ein familiengerichtlicher bezifferter Zahlungsantrag auf Zugewinnausgleich eingereicht wird, sollte hier außergerichtlich zuvor vollständig nicht nur wechselseitig Auskunft erteilt worden sein, sondern auch jeweils Belege vorliegen und abgewogen werden, welche Beweislastverteilungen gelten. Auch in einem familiengerichtlichen Stufenantrag sollte die Erledigung und Bezifferung erst und nur insoweit erfolgen, wie Beweise durch die antragstellende Partei erbracht werden können.


Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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