Trennungsunterhalt
Gesetzliche Anspruchsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist § 1361 BGB. Demnach kann ein Ehegatte einen nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen, wenn beide getrennt leben, § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB. Der laufende Unterhalt ist dabei durch Zahlung einer Geldrente monatlich im Voraus zu gewähren, vgl. § 1361 Abs. 4 S. 1, 2 BGB.
Die Höhe des Trennungsunterhalts bestimmt sich also maßgeblich nach dem Einkommen bei der Ehepartner, also dem Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dem Grunde nach besteht daher bis zur Rechtskraft der Ehescheidung ein Ausgleichsanspruch desjenigen Ehegatten, welcher die geringeren Einkünfte hat. Hierbei sind jedoch noch zahlreiche Positionen auf beiden Seiten abzugsfähig, sodass die Berechnung meist sehr kompliziert erscheint und in jedem Fall anwaltlich bearbeitet werden sollte. So sind vom jeweiligen Netto-Einkommen grundsätzlich abzugsfähig:
* bezieht sich auf die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Naumburg (Stand: 01.01.2024).
Im Rahmen der o.g. Vorsorgeaufwendungen sind dabei u.a. auch abzugsfähig
- Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung,
- Krankenhaustagegeldversicherung,
- private Zusatzrente,
- Riesterrente,
- Vermögenswirksame Leistungen (bei Trennungsunterhalt, nicht bei Kindesunterhalt, wenn hierdurch ein Mangelfall entsteht)
- Unfallversicherungen.
Grundsätzlich nicht abzugsfähig sind jedoch
- Hausratsversicherung,
- Kfz-Haftpflichtversicherung,
- private Haftpflichtversicherung,
- Rechtsschutzversicherung,
- Risikolebensversicherung,
- Steuerberaterkosten (bei Arbeitnehmern),
- Miete für die Privatwohnung,
- Kfz-Darlehen (siehe oben),
- Umgangsrechtskosten (grundsätzlich nein; Ausnahme nur, wenn bei überdurchschnittlich hohen Kosten oder schlechten
Einkommensverhältnissen, die Umgangskosten dazu führen, dass der Umgang nicht mehr ausgeübt werden kann)
Es besteht zudem ein eheangemessener Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.600,00 EUR.
Andererseits sind weitere Einkünfte auf Seiten der Ehegatten den jeweiligen Einkommen hinzuzurechnen wie z.B.
Der Wohnwertvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert die berücksichtigungsfähigen Finanzierungsschulden und Instandhaltungskosten übersteigt. Im (ersten) Trennungsjahr ist der Wohnvorteil bei selbst genutztem Wohneigentum nur in Höhe der ersparten Miete anzusetzen, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wären, da es dem Begünstigten innerhalb der Trennungszeit nicht zugemutet werden soll, die frühere Ehewohnung durch (teilweise) Vermietung oder Veräußerung zu verwerten. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Heim, das für die ganze Familie ausgelegt war, nach der Trennung für den zurückbleibenden Ehegatten zu groß ist, da eine mögliche Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft hierdurch erschwert werden würde (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2018, 678, 679). Wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft jedoch nicht mehr zu erwarten ist, etwa nach Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages, ist jedoch grundsätzlich die objektiv erzielbare Marktmiete als Wohnwert anzusetzen, da dem in der Wohnung verbliebenden Ehegatten eine Verwertung dann zumutbar ist. Bei der Berechnung des objektiv erzielbaren Mietzinses ist dabei auf den ortsüblich erzielbaren Kaltmietzins abzustellen, über dessen Höhe mangels Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels oder anderer Vergleichswerte im Streitfall ein Sachverständigengutachten einzuholen ist.
Daraus folgt:
-> Wohnvorteil während der Trennungszeit = ersparte Miete (ggf. 1/2 des objektiven Marktwertes des Wohnwerts)
-> Wohnvorteil ab Rechtshängigkeit der Scheidung = objektiver Marktwert des Wohnwerts (m²-Wohnfläche x [Kaltmietzins EUR/m²)
Um hier die Höhe der unterhaltsrelevanten Einkünfte des getrenntlebenden Ehegatten zu ermitteln, können Sie mit unserer Hilfe Ihren gesetzlichen Auskunfts- und Belegvorlageanspruch (§§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB) geltend machen. Die Auskunft ist umfassend geschuldet und hat alle Positionen zu enthalten, die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Auskunftsverpflichteten von Bedeutung sein können. Die Auskunft hat dabei in Form einer systematischen Zusammenstellung zu erfolgen, § 260 BGB. Sie hat üblicherweise in Form der Vorlage einer geschlossenen Zusammenstellung zu erfolgen, damit der berechtigte Ehegatte ohne übermäßigen Arbeitsaufwand seinen Unterhaltsanspruch berechnen kann. Es genügt für die Erteilung dieser Auskunft insbesondere nicht, dass lediglich eine Reihe von Belegen vorgelegt werden, vgl. KG Berlin, FamRZ, 1973. Bei Zweifeln über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Einkünfte kann grundsätzlich auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden, § 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 S. 3, 26 Abs. 2 BGB.
Nachehelicher Unterhalt
Gesetzliche Anspruchsgrundlage für den Nachscheidungsunterhalt ist § 1569 BGB.
Nach einer Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte zunächst dem Grunde nach selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Nur wenn ein Ehegatte außerstande ist für sich selbst zu sorgen, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt als Ausdruck des Grundsatzes der nachehelichen Solidarität.
Das Gesetz kennt dabei verschiedene Unterhaltstatbestände für den nachehelichen Unterhalt:
Ausgangspunkt für die Berechnung des Nachscheidungsunterhalts ist - wie bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nach § 1361 BGB - das Brutto-Einkommen beider Ehegatten (Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate bei Angestellten, sowie der letzten 3 Jahre bei Selbstständigen und Freiberuflern). Hiervon werden ebenfalls gewisse Verpflichtungen abgezogen oder hinzugerechnet (siehe oben).
Hieraus ergibt sich das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen eines jeden Ehegatten. Auf Grundlage des nun festgestellten tatsächlichen Bedarfs, wird ein Erwerbstätigkeitenbonus in Höhe von 1/10 berücksichtigt. Die Hälfte der Differenz steht dabei dem anderen Ehegatten als nachehelicher Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu.
Der Anspruch auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts soll aus Gründen der Billigkeit begrenzt bzw. zeitlich befristet werden - je nach Ehedauer, den Umständen des Einzelfalls sowie bei Nicht-Bestehen ehebedingter Nachteile, § 1578 b BGB.
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